Das Markieren von Wahlzetteln für statistische Zwecke ist gesetzlich zugelassen
Stimmt es, dass bei der Europawahl die Wahlzettel markiert sind, so dass Rückschlüsse auf den einzelnen Wähler gezogen werden können?
Alle Wahlzettel werden bei den Wahlen zum Europäischen Parlament zwar nicht markiert, tatsächlich erlaubt das „Gesetz über die allgemeine und die repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland“ das Erstellen einer Wahlstatistik – und hierfür auch das Markieren der Stimmzettel. Natürlich enthält dieses Wahlgesetz umfangreiche Regelungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses.
Damit keine Rückschlüsse auf den einzelnen Wähler gezogen werden können, müssen die betroffenen Wahlbezirke deshalb mindestens 400 Wahlberechtigte umfassen. Ob hier bei einer geringen Wahlbeteiligung tatsächlich nicht auf den einzelnen Wähler geschlossen werden kann, bleibt das Geheimnis der Statistiker. Jedenfalls verbietet das Wahlstatistikgesetz die Veröffentlichung der Ergebnisse einzelner Wahlbezirke.
Immerhin: Die Wahlberechtigten müssen darauf hingewiesen werden, daß ihr Wahlbezirk in die repräsentative Wahlstatistik einbezogen ist. Einen anderen, als den markierten Stimmzettel können sie aber im Wahllokal nicht verlangen. Wer sich dem Zwang zur Statistik entziehen will, dem bleibt nur die Briefwahl. Hier werden entsprechende Statistiken noch nicht erhoben.
Das Markieren von Wahlzetteln bei Wahlen zum Europaparlament und zum Deutschen Bundestag ist für statistische Zwecke gesetzlich erlaubt. Das Wahlgesetz enthält umfangreiche Regelungen zum Schutz des Wahlgeheimnisses. Nur rund 7 Prozent aller Stimmzettel werden bei den Wahlen zum Europäischen Parlament markiert.
Quelle: Bundeswahlleiter