Landtagswahl Bayern: 16 Parteien und Wählervereinigungen bantragen Zulassung

Von | 21. Juni 2013

Politische Parteien und sonstige organisierte Wählergruppen, die im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl nicht auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren, können einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie dem Landeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Landeswahlausschuss ihr Wahlvorschlagsrecht festgestellt hat.

Bei Bezirkswahlen sind neben den im Bayerischen Landtag oder Deutschen Bundestag vertretenen Vereinigungen auch Gruppierungen, die dem jeweiligen Bezirkstag seit dessen letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen angehören, von dem Erfordernis einer Beteiligungsanzeige ausgenommen.

Die Frist für die Abgabe der Beteiligungsanzeigen endete am Montag, den 17. Juni 2013, 18:00 Uhr. Bis dahin lagen dem Landeswahlleiter zur Landtagswahl Beteiligungsanzeigen folgender politischer Vereinigungen vor (Reihenfolge nach Eingang):

Folgende Parteien / Wählergruppen beantragen beim Landeswahlleiter Ihre Zulassung:

  • Bayernpartei – BP
  • Die Violetten – für spirituelle Politik – DIE VIOLETTEN
  • WasserPartei Deutschland-WPD – Die NaturWeißen, Landesverband Bayern – Die PlanetBlauen
  • Partei für Franken – DIE FRANKEN
  • Piratenpartei Deutschland – PIRATEN
  • RENTNER Partei Deutschland – RENTNER
  • DIE REPUBLIKANER – REP
  • FRAUENLISTE Bayern e.V. – FRAUENLISTE
  • Nationaldemokratische Partei Deutschlands – NPD
  • Ökologisch-Demokratische Partei – ÖDP
  • Bürgerrechtsbewegung Solidarität – BüSo
  • Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative – Die PARTEI
  • Deutsche Zentrumspartei – Älteste Partei Deutschlands gegründet 1870 – ZENTRUM
  • Bürgerrechtspartei für mehr Freiheit und Demokratie – DIE FREIHEIT
  • FREIE WÄHLER Bayern – FREIE WÄHLER
  • SustainableUnion – die Nachhaltigkeitspartei Bayerns – SU
Quelle: Bayerischer Landeswahlleiter – Pressemitteilung 1/2013/LTW/B-VII vom 20. Juni 2013

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