Nach einer Entscheidung des Verwaltungerichts Stuttgart vom 24.04.2009 (AZ: 8 K 1318/08) ist es einem klagenten Bürger nicht gestattet die Entsendung der Mitglieder der Bundesversammlung zu beeinflussen oder zu beanstanden.
Der Bürger wollte eine Einstweilige Anordnung erwirken, da der Landtag von Baden-Württemberg seine Bewerbung bei der Auswahl der Wahlmänner bzw. Wahlfrauen, für die am 23.05.2009 stattfindende Bundesversammlung in Berlin, nicht berücksichtigte. Er vertrat damit die Auffassung, dass damit sein passives Wahlrecht beeinträchtigt sei und behauptete, dass somit die Auswahl vom 18.03.2009 ,der Wahlmänner/Wahlfrauen zur Wahl des Bundespräsidenten, rechtswidrig ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist der Antragsteller als Bürger nicht befugt, die Entsendung der Mitglieder der Bundesversammlung zu beeinflussen oder zu beanstanden. Die auf das Land Baden-Württemberg entfallenden Mitglieder der Bundesversammlung würden anhand von Vorschlagslisten allein von den Landtagsabgeordneten gewählt. Außenstehende seien nicht befugt, in dieses parlamentarische Verfahren einzugreifen. Sie hätten auch nicht das Recht, anschließend gegen die Wahlentscheidung des Landtags rechtlich vorzugehen. Nur die Mitglieder des Landtags und die in die Vorschlagslisten aufgenommenen Bewerber könnten Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erheben.
Baden-Württemberg entsendet 78 Landesvertreter, darunter zahlreiche Politiker sowie Prominente aus Wirtschaft und Gesellschaft am 23.05.2009 nach Berlin.
Quelle: Deutsches Anwaltportalweitere wahlumfrage.de-Artikel:
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